Aufgaben und Auftrag des ENSI-Rats

Der ENSI-Rat ist das strategische und interne Aufsichtsorgan des ENSI.

Das Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat vom 22. Juni 2007 (ENSIG) und die Verordnung vom 12. November 2008 über das ENSI (ENSIV) bilden die gesetzliche Grundlage für die Aufgaben des ENSI und des ENSI Rates.

Der ENSI-Rat setzt sich gemäss Artikel 6 Absatz 2 ENSIG aus fünf bis sieben fachkundigen Mitgliedern zusammen. Die Zielvorgaben an das ENSI werden vom ENSI-Rat in einem Leistungsauftrag für jeweils vier Jahre festgelegt. Die jährliche Leistungsvereinbarung zwischen ENSI und ENSI-Rat konkretisiert diesen Leistungsauftrag und setzt die Jahresziele fest, mit denen die strategischen Ziele aus dem Leistungsauftrag verfolgt werden. Der ENSI-Rat wählt den Direktor / die Direktorin sowie die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung. Er genehmigt das Budget des ENSI und ist für eine ausreichende Qualitätssicherung und für ein adäquates Risikomanagement verantwortlich. Die Aufgaben des ENSI-Rats sind in Artikel 6 Absatz 6 ENSI-Gesetz (ENSIG) festgelegt.

Der ENSI-Rat pflegt den regelmässigen Austausch mit der Eidgenössischen Kommission für nukleare Sicherheit (KNS); die KNS berät den Bundesrat, das UVEK und das ENSI in Fragen der nuklearen Sicherheit von Kernanlagen.